Allgemeine Geschäftsbedingungen

von
KUNZE Bühnen

Hermann-Oberth-Straße 3, Bruckmühl 83052

Präambel:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Unternehmen von „Kunze Bühnen“ mit Sitz in Deutschland, d.h. für die Kunze GmbH, die Kunze Vermietung und Service GmbH und die Kunze Spezialmaschinen GmbH, (nachfolgend: „Kunze“) sowie für Verträge dieser Unternehmen über den Verkauf (Abschnitt A), die Instandhaltung (Abschnitt B) und die Vermietung (Abschnitt C) von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen. 

A) Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Für alle Angebote und Aufträge zum Verkauf von Baumaschinen, Baugeräten oder Industriemaschinen sowie Ersatzteilen hierfür sind ausschließlich nachstehende, im Abschnitt A) geregelte „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (nachfolgend auch „Verkaufsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Kunze nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn Kunze in Kenntnis von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten die vorliegenden Verkaufsbedingungen. Die Angebote von Kunze sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) von Kunze verbindlich.
1.2 Vorrangig vor diesen Verkaufsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) von Kunze maßgebend.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – und anderen Unterlagen behält sich Kunze das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
1.4 Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Umfang der Lieferungspflicht
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung (Textform ausreichend) durch Kunze maßgebend.
2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.3 Soweit der Liefergegenstand Software enthält, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die (mit)gelieferte Software zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System oder Liefergegenstand ist nicht erlaubt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) nutzen. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben (u. a. Copyright- Kennzeichnungen) nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung von Kunze zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software, gesammelter und/oder generierter Daten durch den Liefergegenstand und den Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben bei Kunze.

3. Preis und Zahlung
3.1 Die Preise gelten ab Lager von Kunze. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, vor der Lieferung zu erfolgen.
3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn Kunze nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist Kunze berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.4 Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifer Gegenforderungen.

4. Lieferzeit
4.1 Von Kunze in seinen Auftragsbestätigungen angegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich.
4.2 Sofern ausnahmsweise doch ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager von Kunze oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft oder Bereitstellung zur Abholung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
4.3 Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Kunze liegen (z.B. ausgelöst/bedingt durch Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasausfall, Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die 
vereinbarte Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse bei Lieferanten von Kunze eintreten oder während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Kunze wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Auftraggeber so bald wie möglich mitteilen.
4.4 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer von Kunze verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.5 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist Kunze berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen. Kunze ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
4.6 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
4.7 Wird Kunze selbst nicht beliefert, obwohl es bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Kunze wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.

5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von Kunze oder des Auftraggebers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von Kunze oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch Kunze gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Kunze nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abholung ab auf den Auftraggeber über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers ist Kunze verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.
5.4 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. 

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Kunze behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für Kunze dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist Kunze auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
6.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er Kunze unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Kunze zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus.
6.4 Kunze ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

7. Haftung für Mängel der Lieferung
7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und Kunze eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von Kunze nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist Kunze unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Kunze.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
• ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
• fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte,
• bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere 
im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen,
• bei übermäßiger Beanspruchung,
• bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller Kunze nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit Kunze die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten ist Kunze von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen Kunze sofort zu verständigen ist, oder wenn Kunze mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Kunze angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Kunze, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Ausund Einbau, soweit für Kunze hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Kunze ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige 
Zustimmung von Kunze, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser 
Verkaufsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Verkaufsbedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird Kunze im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird Kunze entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für Kunze nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Fristmöglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch Kunze zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser Kunze über eventuelle von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, Kunze alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

8. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung von Kunze
8.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Kunze die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von Kunze. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Verkaufsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Kunze eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.4 Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn Kunze eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch Kunze.
8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
• bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz,
• bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die 
Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, 
voraussehbaren Schadens,
• in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am 
Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten 
Gegenständen gehaftet wird,
• bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit Kunze 
garantiert hat.
Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

9. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden von Kunze der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen –insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des 
Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7. und 8. dieser Verkaufsbedingungen entsprechend.

10. Verjährung
10.1 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. 
10.2 Die unter vorstehender Ziffer 10.1 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 10.1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Verkaufsbedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt und endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem Kunze die Sache geliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz von Kunze oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

B) Allgemeine Instandhaltungsbedingungen
1. Anwendungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Für alle Angebote und Verträge über die Erbringung von Instandhaltungsarbeiten (Inspektionen, Instandsetzungen sowie Wartungsarbeiten) an Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen – nachfolgend auch „Leistungen“ genannt – durch Kunze sind ausschließlich nachstehende, in Abschnitt B) geregelte „Allgemeine Instandhaltungsbedingungen“ (nachfolgend auch „Instandhaltungsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Instandhaltungsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Kunze nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn Kunze in Kenntnis von von diesen Instandhaltungsbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten die vorliegenden Instandhaltungsbedingungen.
1.2 Die Angebote von Kunze sind freibleibend. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann Kunze dieses innerhalb von zehn Werktagen annehmen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Kunze verbindlich, wobei die Textform ausreichend ist. 
1.3 Vorrangig vor diesen Instandhaltungsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, 
Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Kunze maßgebend, wobei die Textform ausreichend ist. Die vereinbarten (Einzel-)Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag mit Kunze.
1.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Kunze das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht werden.
1.5 Mit der Übertragung des Instandhaltungsauftrages gilt gleichzeitig gegenüber Kunze die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.
1.6 Der zugrunde liegende Instandhaltungsvertrag sowie diese Instandhaltungsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs.1 Satz 1 BGB.

2. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers
2.1 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss auf dessen Verlangen der voraussichtliche Instandhaltungspreis angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. Kann die Instandhaltung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält Kunze  während der Instandhaltung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um 20 % überschritten werden.
2.2 Stellt sich bei Ausführung der Leistungen heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist der Auftraggeber davon in Textform zu verständigen; dessen Einverständnis gilt als erteilt, wenn er der Erweiterung dieser Leistungen nicht unverzüglich widerspricht – auf diese Rechtsfolge wird Kunze bei seiner Mitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen.
2.3 Wird vor der Ausführung der Instandhaltung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird, wobei die Textform ausreichend ist. Kunze ist an diesen Kostenvoranschlag – soweit nicht anders vereinbart – bis zum Ablauf von zehn Werktagen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Vorleistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Instandhaltung verwertet werden können.

3. Preis und Zahlung
3.1 Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
3.2 Kunze ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarte Vorauszahlung nicht, ist Kunze berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Servicepakete sind gebunden an den Instandhaltungsgegenstand. Sie können nicht auf einen anderen Instandhaltungsgegenstand übertragen oder für einen anderen Instandhaltungsgegenstand genutzt werden. Verkauft ein Auftraggeber einen Instandhaltungsgegenstand oder ist der Instandhaltungsgegenstand aus sonstigen Gründen nicht mehr für den Auftraggeber nutzbar, besteht kein Anspruch auf (Teil-)Rückzahlung des vereinbarten Preises für Servicepakete.
3.4 Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise stets zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.5 Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder von Kunze anerkannt sind.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Hat der Auftraggeber den Instandhaltungsgegenstand nicht ursprünglich über Kunze bezogen, so hat er diesen auf bestehende Schutzrechte hinsichtlich des Instandhaltungsgegenstandes hinzuweisen. Sofern Kunze kein Verschulden beim Verstoß gegen bestehende Schutzrechte trifft, stellt der Auftraggeber Kunze von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
4.2 Der Auftraggeber hat Kunze besondere Pläne und Anleitungen über den Instandhaltungsgegenstand rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, sofern dieser den Instandhaltungsgegenstand nicht ursprünglich von Kunze bezogen hat.
4.3 Der Auftraggeber übergibt Kunze den Instandhaltungsgegenstand gereinigt und weist diesen auf Kontaminierungen, eventuell gesundheitsgefährdende Rückstände im Instandhaltungsgegenstand sowie auf Transportrisiken und sonstige zu ergreifende, 
eventuell reparaturrelevante Maßnahmen rechtzeitig hin.
4.4 Bei der Durchführung der Leistungen beim Auftraggeber oder am Standort des Instandhaltungsgegenstandes
(i) hat der Auftraggeber auf seine Kosten dem Instandhaltungspersonal von Kunze Unterstützung zu gewähren,
(ii) obliegt der Schutz von Personen und Sachen am Instandhaltungsort dem Auftraggeber,
(iii) hat der Auftraggeber die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Instandhaltungsort zu sorgen,
(iv) ist der Instandhaltungsleiter von Kunze vom Auftraggeber über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Instandhaltungspersonal von Kunze sind vom Auftraggeber Kunze unverzüglich mitzuteilen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden mit dem Instandhaltungsleiter den Zutritt zur Instandhaltungsstelle verweigern.

5. Technische Hilfeleistung des Auftraggebers an seinem Instandhaltungsort
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
5.2 Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Instandhaltung von Kunze betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt Kunze keine Haftung. Wird durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund Weisungen des Instandhaltungsleiters verursacht, so gelten die Regelungen in den Ziffern 11. bis 13. dieser Instandhaltungsbedingungen entsprechend.
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Instandhaltung die erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
5.4 Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Instandhaltungspersonals und beheizbare Aufenthaltsräume sowie Erste Hilfe auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
5.5 Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien, Bedarfs- und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
5.6 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Instandhaltungspersonals unverzüglich mit der Durchführung der Leistungen begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
5.7 Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist Kunze nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
5.8 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von Kunze bleiben im Übrigen unberührt.

6. Frist für die Durchführung der Instandhaltung
6.1 Die Angaben über die Instandhaltungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. 
6.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Instandhaltungsfrist ist als solche schriftlich zu treffen und kann vom Auftraggeber nur verlangt werden, wenn der Umfang der Leistungen genau feststeht. Die verbindliche Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Instandhaltungsgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber vertragsgemäß bereitgestellt ist.
6.3 Im Falle von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. ausgelöst/bedingt durch Epidemie), die außerhalb des Einflussbereichs von Kunze liegen, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen. Kunze wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
6.4 Wird Kunze selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl es bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen. Kunze wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
6.5 Ein nachweisbar Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug von Kunze entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % des Netto Instandhaltungspreises. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind, unbeschadet der Ziffer 12.2 dieser Instandhaltungsbedingungen, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6.6 Gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Kunze eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet der Ziffer 12.2 dieser Instandhaltungsbedingungen – nicht.
6.7 Unbeschadet der Ziffer 12.2 dieser Instandhaltungsbedingungen kann Kunze nach seiner Wahl statt einer pauschalen Verzugsentschädigung gemäß der Ziffer 6.5 dieser Instandhaltungsbedingungen dem Auftraggeber auch einen mit dem Instandhaltungsgegenstand vergleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

7. Abnahme der Leistung, Übernahme durch den Auftraggeber
7.1 Die Fertigstellung einer Instandhaltungsleistung hat Kunze dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. 
7.2 Ist die Instandhaltungsleistung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Leistung nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft als ordnungsgemäß abgenommen. 
7.3 Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist Kunze berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Instandhaltungsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern, sofern die Instandsetzung außerhalb des Betriebs des Auftraggebers erfolgt war.

8. Gefahrentragung und Transport
8.1 Der Hin- und Rücktransport des Instandhaltungsgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
8.2 Wird vereinbarungsgemäß der Transport von Kunze übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen von Kunze erfolgt.
8.3 Die vom Auftraggeber zur Instandhaltung übergebenen Instandhaltungsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu versichern bzw. werden von Kunze nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers versichert.

9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
9.1 Kunze behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Instandhaltungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
9.2 Kunze steht wegen seiner Forderungen aus dem Instandhaltungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrags in seinen Besitz gelangten Instandhaltungsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Instandhaltungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.
9.3 Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Instandhaltungsgegenstandes ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an Kunze ab und ermächtigt Kunze, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für Kunze jedoch nicht.
9.4 Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen von Kunze verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber Kunze bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für Kunze.

10. Altteile
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit Kunze eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

11. Mängelansprüche
11.1 Kunze haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Instandhaltungsmängel in der Weise, dass es nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Instandhaltungsgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet der Ziffern 11.4 bis 11.7 und 12.2 dieser Instandhaltungsbedingungen – ausgeschlossen.
11.2 Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Abnahme der Leistung. Die Feststellung eines Mangels ist Kunze unverzüglich in Textform zu melden.
11.3 Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung von Kunze Instandhaltungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von Kunze. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
11.4 Die Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.Eine für neu eingebaute Ersatzteile vertragliche garantierte Erklärung des Herstellers bleibt hiervon unberührt. 
11.5 Der Auftraggeber kann in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen. Hierüber ist Kunze sofort zu verständigen. Der Auftraggeber kann von Kunze dann die Übernahme der notwendigen Kosten verlangen.  Bei berechtigter Beanstandung trägt Kunze die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von Kunze eintritt.
11.6. Lässt Kunze – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
11.7 Führt Kunze auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers lediglich eine behelfsmäßige Instandsetzung durch, ist u.U. auch mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Die Haftung von Kunze für einen Mangel an von dem Auftraggeber bereitgestellten Teilen ist ausgeschlossen.
11.8 Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach der Ziffer 12.2.

12. Sonstige Haftung von Kunze und Haftungsausschluss
12.1 Wenn durch Verschulden von Kunze der Instandhaltungsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten –insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Instandhaltungsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 11. und 12.2 dieser Instandhaltungsbedingungen entsprechend.
12.2 Für Schäden, die nicht am Instandhaltungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet Kunze – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch immer – nur
• bei Vorsatz,
• bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
• bei Mängeln, die Kunze arglistig verschwiegen hat,
• bei Mängeln, deren Abwesenheit Kunze garantiert hat,
• soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Kunze auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

13. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten sofern nicht im Rahmen einer Garantiezusage eine andere Frist vereinbart wurde. Für Schadenersatzansprüche nach Ziffer 12.2 dieser Instandhaltungsbedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt Kunze die Instandhaltungsarbeiten an einem Bauwerk und verursacht dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz von Kunze oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
14.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsschluss seinen Geschäftssitz aus Deutschland in ein anderes Land verlegt oder sein Geschäftssitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.3 Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

C) Allgemeine Mietbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden, in Abschnitt C) geregelten „Allgemeinen Mietbedingungen“ von Kunze (nachfolgend auch „Mietbedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen. Abweichenden Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Die vorliegenden Mietbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber Kunze abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote von Kunze freibleibend.
1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Mietbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Kunze und dem Mieter
2.1 Kunze verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, Kunze unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug von Kunze
3.1 Kunze hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2 Kommt Kunze bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet der Ziffer 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die von Kunze zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn Kunze sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3.3 Kunze ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber Kunze angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
4.3 Kunze hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl von Kunze kann es die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Kunze ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
4.4 Lässt Kunze eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch Kunze.

5. Haftungsbegrenzung von Kunze
5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen Kunze, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung von Kunze,
• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Kunze oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Kunze,
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Kunze oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Kunze beruhen,
• falls Kunze nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 
5.2 Wenn durch das Verschulden von Kunze der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen der Ziffern 4.3 und 4.4 sowie 5.1 entsprechend.

6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu acht Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind Kunze in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
6.2 Falls nichts Abweichendes angegeben ist, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6.3 Kunze ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
6.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
6.5 Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6.6 Kunze ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
6.7 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an Kunze ab. Kunze nimmt die Abtretung an.
6.8 Kunze verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Stillliegeklausel
7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem elften Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von acht Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 75 %.
7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme Kunze unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

8. Unterhaltspflicht des Mieters
8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen,
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch Kunze ausführen zu lassen, wobei Kunze die Kosten trägt, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben,
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2 Kunze ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, Kunze bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt Kunze.

9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, 
haftet Kunze nur dann, wenn es das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Haftungsschluss besteht für das Bedienpersonal des Vermieters bei Schäden an gehobenen Waren/Gegenständen z. B. Glasscheiben oder reinen Hebeaufträgen. 
Hier haftet der Mieter selbst, nicht der Vermieter für sein Bedienpersonal.

10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes Kunze rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz von Kunze oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit von Kunze so rechtzeitig zu erfolgen, dass Kunze in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

11. Verletzung der Unterhaltspflicht
11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziffer 8. vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängeln und Beschädigungen sind dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind von Kunze dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als von Kunze anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziffer 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

12. Weitere Pflichten des Mieters
12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung von Kunze in Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem 
Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, Kunze unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
12.4 Der Mieter hat Kunze bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
12.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen aus den Ziffern 12.1. bis 12.4., so ist er verpflichtet, Kunze allen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht.

13. Kündigung
13.1 a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
b) Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
• einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag,
• zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche,
• eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
13.2 Kunze ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters,
b) wenn nach Vertragsabschluss für Kunze erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird,
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung von Kunze den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige Zustimmung von Kunze in Textform an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt,
d) in Fällen von Verstößen gegen die Ziffern 8.1 und 12.1.
13.3 Macht Kunze von dem ihm nach Ziffer 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Ziffern 10. und 11. finden entsprechende Anwendung.
13.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von Kunze zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

14. Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziffer 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Kunze und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz von Kunze oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
15.3 Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Kunze oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Kunze kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
 
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