SYSTEM CARD

Bedienerschulungen

Diese Schulungen kombinieren theoretisches Wissen mit praktischen Anwendungen und sind darauf ausgerichtet, die Sicherheit der Arbeitskräfte zu maximieren. Nach erfolgreichem Abschluss wird den Teilnehmenden die SYSTEM-CARD ausgestellt, die sie zur Bedienung von Arbeitsbühnen, Staplern und Kranen autorisiert.

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SYSTEM CARD Schulungen

Vorteile

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Rechtssicher geschult

 

Die Schulung erfolgt sowohl theoretisch als auch praktisch.

  • Vermeidung von Baustellenstilllegungen
  • Minimierung von Gefährdungen
  • Rechtliche Absicherung für Hubarbeitsbühnen gemäß internationaler ISO 18878
  • Höchste Professionalität
  • Effizienzsteigerung bei Geräteübergabe und Einweisung

Nach erfolgreichem Test erhalten Ihre Mitarbeitenden:

  • Die SYSTEM-CARD als Bedienausweis
  • Ein Praxis-Checkheft (schriftliche Beauftragung, Unterweisungsnachweise, etc.)

Schutz von Bedienern

Die SYSTEM-CARD autorisiert den umfassend geschulten Bediener zur sicheren Handhabung von Arbeitsbühnen, Staplern und Kranen.

Unsere SYSTEM-CARD Schulungen entsprechen internationalen Standards für Bühnen: Der Bedienausweis ist in Deutsch und Englisch verfügbar und bestätigt die Qualifikation des Besitzers als geschulter und kompetenter Bediener, auch im Ausland. Unser Qualitätsmanagement ist TÜV-zertifiziert nach ISO 9001 und umfasst:

SYSTEM-CARD Erstschulung in Theorie und Praxis, abhängig von der gewählten Kategorie Dauer: 1 Tag Gesetzlich vorgeschriebene Jahresunterweisung, z.B. über E-Learning Wiederholungsschulung gemäß Auffrischungsintervall

Der Unterschied zwischen Unterweisung, Schulung und Einweisung

Die Begriffe Schulung, Einweisung und Unterweisungen werden im Zusammenhang mit Schulungen und dem Bedienerausweise oft synonym verwendet. Es ist jedoch genau geregelt, was unter den jeweiligen Begriffen zu verstehen ist.

Unterweisung

Die Unterweisung vermittelt den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln, einschließlich Maschinen und Anlagen. Sie umfasst Arbeitsschutz, typische Gefahrensituationen und Verhaltensregeln. Die Unterweisung ist nicht produktbezogen, sondern deckt das gesamte Arbeitsumfeld einer Produktgruppe ab. Teilnehmer werden in Sicherheits- und Gesundheitsaspekten gemäß Arbeitsschutzbestimmungen geschult. Die Unterweisung muss jährlich wiederholt und dokumentiert werden. Diese Art der Schulung ist gesetzlich vorgeschrieben für Bediener von Maschinen und Arbeitsbühnen.

Sie bezeichnet die Mitarbeiterschulung in Bezug auf deren Arbeitsmittel. Die Mitarbeiter lernen in der Schulung, wie sie sicher mit ihrem Arbeitsmittel umgehen, z.B. mit Bedienen der Maschinen oder Anlagen. Inhalte sind u.a.:

  • Arbeitsschutz
  • typische Gefahrensituationen
  • Verhaltensregeln für spezielle Arbeitsausführungen
  • Verhaltensregeln bei Störungen der Hebebühne

Die Unterweisung bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Produkt. Sie ist vielmehr eine Sicherheitsschulung, die sich auf das gesamte Arbeitsumfeld einer speziellen Produktgruppe bezieht, z.B. Bedienen von Arbeitsbühnen, Teleskoplader, Krane oder Erdbaumaschinen. Dabei müssen die Teilnehmer nicht nur in sicherheitstechnischen Aspekten, sondern auch in Hinblick auf gesundheitliche Aspekte gemäß der aktuellen Arbeitsschutzbestimmungen geschult werden. Mithilfe der Unterweisung lernen sie, wie die Maschinen, Anlagen bzw. Arbeitsmittel funktionieren und wie sie sicher damit umgehen.

Bedienerschulung, Bedienausweis

Eine Bedienerschulung umfasst die Erstausbildung und muss spätestens alle 12 Monate wiederholt werden. Falls der Unternehmer die Schulung nicht selbst durchführen kann, muss qualifiziertes externes Personal beauftragt werden. Die Schulung schließt mit einer Prüfung ab, deren Bestehen die Befähigung zum Führen von Arbeitsbühnen bescheinigt. Ein Befähigungsnachweis ist gesetzlich vorgeschrieben und basiert auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen.

Eine Bedienerschulung ist bei der Erstausbildung die Unterweisung. Diese Unterweisung (Ausbildung) ist somit als eine Bedienerschulung zu betrachten. Die anschließende Wiederholung der Unterweisung muss spätestens nach 12 Monaten (gesetzlich) wiederholt werden. Kann der Unternehmer die Bedienerschulung aus bestimmten Gründen nicht selber durchführen, hat er entsprechend fach- und sachkundiges externes Schulungspersonal mit dieser Aufgabe zu beauftragen. Die Unterweisung muss schriftlich dokumentiert werden. 

Eine durchgeführte Bedienerschulung muss mit einer Prüfung (Theorie/Praxis) abgeschlossen werden. Mit der bestandenen Prüfung wird dem Bediener die Befähigung zum Führen einer Arbeitsbühne schriftlich bescheinigt (Befähigungsnachweis - Bedienerausweis). Ein Befähigungsnachweis (Schulungsnachweis) ist für Bediener von Maschinen, Arbeitsbühnen, Teleskopstaplern, Erbaumaschinen, Motorkettensäge durch das Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben.

Gesetzliche Grundlage für eine Bedienerschulung / Bedienerausweis inkl. Befähigungsnachweis: §9 BetrSichV, §§12 + 14 ArbSchg, §6 AMBV, §4 GUV-V A1, §§4 + 7 BGV A1, §81 Betriebsverfassungsgesetz.

Einweisung

Die Einweisung ist eine spezialisierte Schulung, die nach der allgemeinen Unterweisung erfolgt und sich auf bestimmte Maschinentypen bezieht. Sie wird von qualifiziertem Personal durchgeführt und behandelt produktspezifische Bedienungs- und Sicherheitsaspekte. Bei der Miete oder dem Kauf von Maschinen wie Arbeitsbühnen oder Kränen sind Vermieter und Hersteller verpflichtet, eine Einweisung anzubieten. Die Verantwortung für die allgemeine Unterweisung und den Besitz eines Bedienerausweises liegt jedoch beim Nutzer oder dessen Arbeitgeber.

Die Einweisung ist oft der erste Schritt einer Bedienerschulung. Sie ist aber genau genommen eine auf die Erstunterweisung folgende Zusatzausbildung. Sie wird vom Unternehmer oder entsprechend ausgebildetem Fachpersonal durchgeführt und bezieht sich auf festgelegte Maschinentypen bzw. Geräte. Eine Einweisung ist z.B. für Genie GS 2033, Faraone Elevah 50 usw. möglich.
Im Unterschied zur Unterweisung geht die Schulung hier auf produktspezifische Aspekte ein und zeigt anhand dieser Produkte Unterschiede bei der Bedienung bzw. bei sicherheitsrelevanten Punkten.

Beispiele:

1. Sie leihen sich bei einem Maschinenvermieter z.B. eine Arbeitsbühne aus. Der Maschinenvermieter (in diesem Fall Kunze Vermietung & Service GmbH) ist dazu verpflichtet, Sie bei Bedarf im Umgang mit der Maschine einzuweisen. Sie sind jedoch dafür verantwortlich, dass der/die Bediener (Sie selbst oder Ihre Mitarbeiter) eine allgemeine Unterweisung für derartige Arbeiten erhalten haben und dementsprechend im Besitz eines Bedienerausweises für Hebebühnen ist/sind.

2. Wenn ein Hersteller eine Arbeitsbühne verkauft, muss er sowohl seine Verkäufer als auch Techniker zu diesem speziellen Gerät einweisen. Diese Schulung muss durch einen Fachausbilder durchgeführt werden. Falls der Hersteller nicht selbst die offizielle Befähigung für seine Verkäufer und Techniker ausstellen kann, so muss er eine externe Stelle mit der Ausbildung beauftragen.

3. Sie kaufen einen Kran oder eine Arbeitsbühne, mit denen Ihre Beschäftigten arbeiten sollen. Dann sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Mitarbeitern eine Unterweisung im Umgang mit diesen Maschinen zu geben. Ohne diese Befähigung, also den "Führerschein" für Hebebühnen, dürfen die Mitarbeiter nicht damit arbeiten. In diesem Fall müssen Sie wieder externe Fachkräfte mit der Schulung beauftragen, falls Sie selbst nicht in der Lage dazu sind. Gleiches gilt für die Einweisung an der Arbeitsbühne oder dem Kran. Normalerweise wird die Einweisung allerdings durch den Maschinenhändler oder den Hersteller durchgeführt.

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